Nachlasslösungen

Was sind die Gründe für den Verkauf eines Erbteils?

Es gibt viele Gründe, warum man einen Erbteil verkaufen möchte. Einige Gründe können sein:

Finanzielle Notlage: Ein Erbe kann in eine finanzielle Notlage geraten und den Verkauf des Erbteils als die einzige Möglichkeit sehen, um die Schulden zu begleichen oder eine wichtige Anschaffung zu tätigen.
Kein Interesse an dem Erbteil: Ein Erbe kann kein Interesse an dem Erbteil haben und es vorziehen, ihn zu verkaufen, anstatt ihn zu behalten.
Streitigkeiten unter Erben: In manchen Fällen kann es Streitigkeiten unter Erben geben, wenn es um die Verteilung des Nachlasses geht. In diesem Fall kann es sinnvoll sein, dass ein Erbe den Erbteil verkauft, um den Streit zu beenden.

Rechtliche Gesichtspunkte beim Verkauf eines Erbanteils

Die Übertragung eines Erbanteils ist an bestimmte gesetzliche Rahmenbedingungen gebunden. Vor einer Entscheidung sollten die wesentlichen rechtlichen Aspekte sorgfältig berücksichtigt werden.

Zustimmung der übrigen Miterben:
Ein Miterbe ist grundsätzlich berechtigt, seinen Anteil eigenständig zu veräußern. Die Einwilligung der anderen Beteiligten ist hierfür nicht erforderlich, selbst wenn innerhalb der Erbengemeinschaft Meinungsverschiedenheiten bestehen.

Berücksichtigung von Pflichtteilsansprüchen:
Bestimmte Personen – insbesondere Ehegatten oder Kinder – können unabhängig vom Inhalt eines Testaments einen gesetzlichen Zahlungsanspruch geltend machen. Vor einem Verkauf sollte daher geprüft werden, ob entsprechende Pflichtteilsrechte bestehen.

Vorkaufsrecht der Miterben:
Wird der Erbanteil an eine außenstehende Person verkauft, können die übrigen Miterben unter Umständen von ihrem gesetzlichen Vorkaufsrecht Gebrauch machen. Nach Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages haben sie die Möglichkeit, den Anteil zu identischen Konditionen zu übernehmen. Dies kann für den ursprünglichen Käufer Auswirkungen haben.

Angemessenheit des Kaufpreises:
Der vereinbarte Kaufpreis sollte marktgerecht und nachvollziehbar sein. Eine transparente Bewertung schafft Klarheit für alle Beteiligten.

Vertragsgestaltung und Verhandlung:
Der veräußernde Erbe ist nicht verpflichtet, ein Angebot ohne Weiteres anzunehmen. Die Konditionen des Verkaufs können frei verhandelt werden.

Ermittlung des Wertes eines Erbanteils

Vor der Veräußerung empfiehlt sich eine realistische Einschätzung des tatsächlichen Wertes des Anteils. Hierfür kommen verschiedene Bewertungsmethoden in Betracht, beispielsweise:
• Gutachterliche Bewertung einzelner Nachlassgegenstände
• Vergleichsanalyse bei Immobilien anhand regionaler Marktverkäufe
• Einbeziehung bestehender Verbindlichkeiten und sonstiger Belastungen

Eine fundierte Wertermittlung bildet die Grundlage für eine sachgerechte Preisfindung.

Warum liegt der Kaufpreis häufig unter dem rechnerischen Wert?

Viele Erben stellen fest, dass Kaufangebote unter dem zunächst angenommenen Anteilwert liegen. Dafür können mehrere Faktoren ausschlaggebend sein:

Konflikte innerhalb der Erbengemeinschaft:
Erbanteile werden häufig dann veräußert, wenn interne Differenzen bestehen.

Aufwand für den Erwerber:
Der Käufer übernimmt die Verantwortung, bestehende Probleme eigenständig zu klären und trägt die damit verbundenen Kosten.

Unsicherheiten zum Verkaufszeitpunkt:
Zum Zeitpunkt des Erwerbs ist nicht abschließend absehbar, welchen wirtschaftlichen Ertrag der Anteil tatsächlich erzielen wird. Mögliche versteckte Verbindlichkeiten oder rechtliche Entwicklungen können das Ergebnis beeinflussen.

Notar- und Steuerkosten:
Die Übertragung bedarf notarieller Beurkundung. Bei Nachlässen mit Immobilien können zusätzlich steuerliche Belastungen anfallen.

Marktstruktur und Vermittlung:
Teilweise treten Anbieter lediglich als Vermittler auf und beziehen hierfür eine Provision.

Wirtschaftliches Risiko des Käufers:
Ein Erwerber kalkuliert mit einem unternehmerischen Risiko und muss einen wirtschaftlichen Ausgleich für seine Investition erzielen.

Aus diesen Gründen kann das Angebot eines Käufers deutlich unter dem rechnerischen oder erwarteten Wert des Erbanteils liegen.

Was ist eine Erbauseinandersetzung genau?

Unter einer Erbauseinandersetzung versteht man die Aufteilung des Nachlasses zwischen den Miterben im Rahmen der Auflösung einer Erbengemeinschaft. Sie ist häufig komplex, insbesondere wenn mehrere Erben beteiligt sind. Im Mittelpunkt steht dabei die Verteilung des Nachlasses und die Bestimmung der jeweiligen Erbteile.

Mit dem Tod des Erblassers tritt der sogenannte Erbfall ein. Dadurch entsteht automatisch eine Erbengemeinschaft (manchmal auch Miterbengemeinschaft genannt). Diese ist eine Gesamthandsgemeinschaft, bei der alle Miterben gemeinschaftlich Eigentümer des Nachlasses sind. Jeder Erbe ist entsprechend seiner Erbquote beteiligt.

Der Nachlass kann aus verschiedenen Vermögenswerten bestehen, etwa Immobilien, Bargeld, Wertpapieren, Schmuck oder Kunstwerken. Zum Nachlass gehören jedoch auch Schulden und sogenannte Nachlassverbindlichkeiten, beispielsweise Kredite, Beerdigungskosten oder Steuerforderungen. Diese müssen beglichen werden, bevor eine Aufteilung erfolgen kann.

Die Erbauseinandersetzung beginnt, sobald alle Erben die Erbschaft annehmen und sich über die Verteilung des Nachlasses einigen wollen. Die Erben müssen den Nachlass zunächst gemeinsam verwalten, bewerten und etwaige Schulden begleichen.

Wenn der Erblasser einen Testamentsvollstrecker benannt hat, übernimmt dieser die Verwaltung und die Verteilung des Nachlasses. Häufig enthält das Testament auch eine sogenannte Teilungsanordnung, in der der Erblasser bereits bestimmt, welche Erben bestimmte Gegenstände erhalten sollen.

Sollte unklar sein, welche Gegenstände oder Werte zum Nachlass gehören, empfiehlt es sich, ein Nachlassinventar zu erstellen. Darin werden sämtliche Nachlassgegenstände erfasst. Da eine Erbauseinandersetzung oft emotional und rechtlich anspruchsvoll ist, ist es wichtig, gemeinsam eine faire und rechtssichere Lösung zu finden.

Erbauseinandersetzungsvereinbarung

Eine Erbauseinandersetzungsvereinbarung dient dazu, zwischen mehreren Miterben eine verbindliche Regelung über die Aufteilung des Nachlasses zu treffen. Ziel einer solchen Vereinbarung ist es, klare Verhältnisse zu schaffen und mögliche Konflikte innerhalb der Erbengemeinschaft zu vermeiden oder bestehende Differenzen einvernehmlich zu beenden.

In der Vereinbarung wird konkret festgelegt, welcher Miterbe welche Vermögenswerte erhält. Dazu zählen beispielsweise Geldbeträge, Immobilien, Beteiligungen, Wertpapiere oder bewegliche Gegenstände wie Schmuck und Kunstwerke. Ebenso kann geregelt werden, wer bestimmte Nachlassverbindlichkeiten oder sonstige Verpflichtungen übernimmt.

Unter Umständen kann auch eine sogenannte Abschichtungsregelung in Betracht kommen. Dabei tritt ein oder treten mehrere Miterben gegen Zahlung einer vereinbarten Abfindung aus der Erbengemeinschaft aus. Diese Vorgehensweise kann dazu beitragen, die Anzahl der Beteiligten zu reduzieren und bestehende Spannungen zu entschärfen.

Um eine rechtlich belastbare und klare Regelung zu gewährleisten, empfiehlt es sich, die Vereinbarung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt ausarbeiten zu lassen. In vielen Fällen ist zudem eine notarielle Beurkundung sinnvoll oder erforderlich. Eine sorgfältige Gestaltung und rechtliche Begleitung tragen dazu bei, dass die Aufteilung des Nachlasses verbindlich, nachvollziehbar und fair erfolgt.

Aufteilung einzelner Nachlassbestandteile und sachliche Teilung

Eine Nachlassaufteilung muss sich nicht zwingend auf das gesamte Vermögen beziehen. Im Rahmen einer teilweisen Auseinandersetzung wird lediglich ein bestimmter Abschnitt des Nachlasses geregelt, während der verbleibende Teil zunächst gemeinschaftlich bestehen bleibt. Dies kann insbesondere dann zweckmäßig sein, wenn hinsichtlich einzelner Vermögenswerte – beispielsweise bei Immobilien – noch Klärungsbedarf besteht, andere Positionen jedoch bereits verteilt werden können.

Von einer sogenannten Realteilung spricht man, wenn einzelne Nachlassgegenstände konkret und physisch einzelnen Erben zugeordnet werden. Dies kann etwa bei mehreren Grundstücken oder Objekten der Fall sein, die jeweils unterschiedlichen Miterben übertragen werden. Eine solche Lösung kann ausgewogen sein, setzt jedoch Einvernehmen voraus und ist organisatorisch oftmals mit erheblichem Aufwand verbunden.

Nachlassregelung bei Immobilien

Die Einbeziehung von Immobilien in eine Erbauseinandersetzung stellt häufig eine besondere Herausforderung dar. Befindet sich ein Grundstück oder ein Gebäude im Nachlass, müssen die Beteiligten entscheiden, ob ein Verkauf erfolgen, eine Aufteilung angestrebt oder das Objekt von einem Miterben übernommen werden soll.

Zunächst ist eine Wertermittlung erforderlich, in der Regel durch ein sachverständiges Gutachten. Nur auf dieser Grundlage kann eine sachgerechte Verteilung erfolgen. Eine tatsächliche Aufteilung von Immobilien ist in der Praxis häufig schwierig, weshalb oft entweder ein gemeinsamer Verkauf oder eine Auszahlungslösung gewählt wird.

Nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) besteht grundsätzlich die Möglichkeit der Teilung von Grundstücken. Kommt jedoch keine Einigung zustande, kann ein Antrag auf Teilungsversteigerung gestellt werden. In diesem Verfahren wird die Immobilie öffentlich versteigert, und der erzielte Erlös entsprechend den jeweiligen Erbquoten verteilt.

Die Regelung von Immobilien im Rahmen einer Erbauseinandersetzung erfordert Zeit, transparente Abstimmung und Bereitschaft zum Ausgleich. Sollte eine Verständigung nicht erreichbar sein, begleiten wir Sie dabei, eine rechtlich abgesicherte und wirtschaftlich tragfähige Lösung zu entwickeln.

Erbauseinandersetzungsvereinbarung – Inhaltliche Gestaltung

Eine Vorlage für eine Vereinbarung zur Nachlassaufteilung sollte stets an die konkrete Situation der jeweiligen Erbengemeinschaft angepasst werden. Ein allgemein gültiges Standardformular existiert daher nicht. Bestimmte wesentliche Bestandteile sollten jedoch in keiner Vereinbarung fehlen:
• Auflistung sämtlicher Miterben einschließlich ihrer jeweiligen Erbquoten
• Festlegung der Modalitäten zur Verteilung des Nachlassvermögens
• Regelungen zu Vermächtnissen sowie zu möglichen Pflichtteilsansprüchen
• Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem die Vermögenswerte übergehen
• Vereinbarungen hinsichtlich entstehender Kosten und steuerlicher Belastungen
• Klauseln für unvorhergesehene Änderungen (z. B. Tod eines Beteiligten)

Zur Sicherstellung der rechtlichen Wirksamkeit empfiehlt es sich, die Vereinbarung von einem qualifizierten Rechtsanwalt entwerfen und – sofern erforderlich – notariell beurkunden zu lassen. Nur so kann eine verbindliche und rechtssichere Regelung gewährleistet werden.

Grunderwerbsteuer bei der Nachlassaufteilung

Im Zusammenhang mit Immobilienübertragungen im Rahmen einer Erbauseinandersetzung besteht eine steuerliche Besonderheit: Wird ein Grundstück oder eine Immobilie einem Miterben im Zuge der internen Aufteilung übertragen – etwa wenn ein Beteiligter das Haus übernimmt und die übrigen ausgleicht – entsteht in der Regel keine Grunderwerbsteuer.

Diese Steuerbefreiung ergibt sich aus § 3 Nr. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG). Eine Steuerpflicht entsteht üblicherweise erst dann, wenn die Immobilie an eine außenstehende Person veräußert wird, die nicht Teil der Erbengemeinschaft ist.

Schenkungssteuer im Rahmen der Erbauseinandersetzung

Kommt es innerhalb der Nachlassregelung zu unentgeltlichen Zuwendungen – beispielsweise wenn ein Erbe ohne finanziellen Ausgleich auf einen Teil seines Anspruchs verzichtet – kann unter Umständen Schenkungssteuer anfallen. Maßgeblich für die Höhe der Steuer sind sowohl der Wert der Zuwendung als auch der Verwandtschaftsgrad zwischen den Beteiligten.

Freibeträge und Steuersätze sind bundesweit im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) festgelegt. So gilt etwa zwischen Eltern und Kindern ein steuerfreier Betrag von 400.000 Euro, der innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren erneut in Anspruch genommen werden kann.

Steuerliche Auswirkungen der Erbauseinandersetzung

Bei der Verteilung eines Nachlasses können grundsätzlich drei Steuerarten relevant sein:

Erbschaftsteuer:
Diese entsteht bereits mit dem Zeitpunkt des Erbfalls, also mit dem Tod des Erblassers. Die spätere Aufteilung des Vermögens ändert nichts an der grundsätzlichen Steuerpflicht, sondern regelt lediglich die konkrete Zuordnung der Vermögenswerte. Die Steuerhöhe richtet sich nach dem jeweiligen Erwerb und den persönlichen Freibeträgen, die vom Verwandtschaftsverhältnis abhängen.

Grunderwerbsteuer:
Wie zuvor erläutert, ist die Übertragung von Immobilien innerhalb der Erbengemeinschaft im Regelfall steuerfrei. Eine Belastung entsteht meist nur bei einer Veräußerung an Dritte.

Schenkungssteuer:
Eine steuerliche Verpflichtung kann entstehen, wenn innerhalb der Erbengemeinschaft Vermögensverschiebungen ohne entsprechenden finanziellen Ausgleich erfolgen. Die maßgeblichen Freibeträge und Steuersätze sind gesetzlich einheitlich geregelt.

ohne angemessenen finanziellen Ausgleich kommt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Erbe wirtschaftlich mehr erhält, als seinem Anteil entspricht, ohne die übrigen Miterben entsprechend zu entschädigen. Die maßgeblichen Freibeträge und Steuersätze sind bundesweit gesetzlich festgelegt.

Nachlassregelung: Zeitliche Aspekte

Für die Durchführung einer Nachlassaufteilung besteht keine gesetzlich vorgeschriebene Frist. Dennoch empfiehlt es sich, die Angelegenheit nicht unnötig hinauszuzögern, um Spannungen innerhalb der Erbengemeinschaft zu vermeiden. Bestimmte Rechte – etwa Pflichtteilsansprüche oder Herausgabeansprüche – unterliegen jedoch gesetzlichen Verjährungsfristen. Um mögliche Fristversäumnisse und daraus resultierende Nachteile zu verhindern, sollte frühzeitig fachkundige rechtliche Unterstützung eingeholt werden.

Aufwendungen im Rahmen einer Erbauseinandersetzung

Die Höhe der entstehenden Kosten richtet sich maßgeblich nach dem Umfang und der Schwierigkeit des jeweiligen Sachverhalts sowie nach dem Gesamtwert des Nachlasses. Eine einvernehmliche Lösung außerhalb eines Gerichtsverfahrens ist in der Praxis meist deutlich kostenschonender als eine streitige gerichtliche Auseinandersetzung.

Mögliche Kostenpositionen sind unter anderem:
• Rechtsberatung und anwaltliche Vertretung: Für juristische Beratung, Vertragsausarbeitung oder die Vertretung vor Gericht, beispielsweise bei einer Teilungsklage.
• Notarielle Gebühren: Sofern eine notarielle Beurkundung erforderlich ist, insbesondere bei Immobilienübertragungen. Die Gebühren orientieren sich am Wert des Nachlasses.
• Sachverständigenhonorare: Zur objektiven Bewertung von Immobilien oder wertvollen Vermögensgegenständen.
• Gerichtskosten: Falls ein gerichtliches Verfahren oder eine Teilungsversteigerung notwendig wird, um die Erbengemeinschaft aufzulösen.

Es ist sinnvoll, die voraussichtlichen finanziellen Belastungen frühzeitig in Relation zum Nachlasswert zu betrachten und sich rechtzeitig beraten zu lassen.

Nachlassaufteilung trotz bestehendem Testament

Auch bei Vorliegen eines Testaments kann eine Nachlassregelung zwischen den Erben erforderlich werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Zweifel an der Wirksamkeit bestehen oder unterschiedliche Auffassungen über die Auslegung einzelner Regelungen auftreten. Enthält das Testament keine eindeutigen Vorgaben zur konkreten Verteilung, müssen die Beteiligten eine einvernehmliche Lösung finden oder gegebenenfalls gerichtliche Unterstützung in Anspruch nehmen.

Die Auseinandersetzung eines Nachlasses kann sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, emotional belastend sein und mit finanziellen Aufwendungen verbunden sein. Wir unterstützen Sie dabei, eine klare, rechtssichere und wirtschaftlich sinnvolle Lösung zu entwickeln – beispielsweise durch die Übertragung Ihres Erbanteils oder durch eine strukturierte Gesamtregelung.

Gerne informieren wir Sie ausführlich über Ihre Handlungsmöglichkeiten und stehen Ihnen für ein erstes unverbindliches Gespräch zur Verfügung.

Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Nachlassaufteilung

Welche finanziellen Belastungen im Rahmen einer Nachlassregelung entstehen, hängt maßgeblich vom Umfang des Vermögens sowie von der Schwierigkeit des jeweiligen Sachverhalts ab. In vielen Fällen ist eine außergerichtliche Einigung deutlich kostengünstiger als eine gerichtliche Auseinandersetzung.

Zu den möglichen Kosten zählen unter anderem:
• Rechtsanwaltsvergütung: Für juristische Beratung, die Ausarbeitung einer Vereinbarung zur Nachlassverteilung oder die Vertretung vor Gericht, beispielsweise im Rahmen einer Teilungsklage.
• Notargebühren: Sofern eine notarielle Beurkundung erforderlich ist, insbesondere bei der Übertragung von Immobilien. Die Gebühren bemessen sich in der Regel nach dem Wert des Nachlasses.
• Kosten für Sachverständige: Zur professionellen Bewertung von Immobilien oder anderen werthaltigen Nachlassgegenständen.
• Gerichtliche Gebühren: Falls eine gerichtliche Entscheidung oder eine Teilungsversteigerung zur Beendigung der Erbengemeinschaft notwendig wird.

Es empfiehlt sich, die zu erwartenden Kosten frühzeitig in Relation zum Gesamtwert des Nachlasses zu setzen und rechtzeitig fachkundige Beratung einzuholen.

Nachlassregelung trotz vorhandenen Testaments

Auch wenn ein Testament existiert, kann eine Auseinandersetzung zwischen den Erben erforderlich werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn Zweifel an der Wirksamkeit bestehen oder unterschiedliche Auffassungen über die Auslegung einzelner Bestimmungen auftreten. Ist die letztwillige Verfügung nicht eindeutig oder enthält sie keine konkrete Aufteilung der Vermögenswerte, müssen die Erben eine Einigung erzielen oder gegebenenfalls gerichtliche Unterstützung in Anspruch nehmen.

Die Regelung eines Nachlasses kann zeitaufwendig, emotional belastend und mit finanziellen Aufwendungen verbunden sein. Wir unterstützen Sie dabei, eine klare, rechtssichere und wirtschaftlich sinnvolle Lösung zu finden – sei es durch die Übertragung Ihres Erbanteils oder durch eine strukturierte Gesamtregelung.

Gerne informieren wir Sie ausführlich über Ihre Möglichkeiten und stehen Ihnen für ein unverbindliches Erstgespräch zur Verfügung.

Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Nachlassaufteilung

Welche finanziellen Belastungen im Rahmen einer Nachlassregelung entstehen, hängt maßgeblich vom Umfang des Vermögens sowie von der Schwierigkeit des jeweiligen Sachverhalts ab. In vielen Fällen ist eine außergerichtliche Einigung deutlich kostengünstiger als eine gerichtliche Auseinandersetzung.

Zu den möglichen Kosten zählen unter anderem:
• Rechtsanwaltsvergütung: Für juristische Beratung, die Ausarbeitung einer Vereinbarung zur Nachlassverteilung oder die Vertretung vor Gericht, beispielsweise im Rahmen einer Teilungsklage.
• Notargebühren: Sofern eine notarielle Beurkundung erforderlich ist, insbesondere bei der Übertragung von Immobilien. Die Gebühren bemessen sich in der Regel nach dem Wert des Nachlasses.
• Kosten für Sachverständige: Zur professionellen Bewertung von Immobilien oder anderen werthaltigen Nachlassgegenständen.
• Gerichtliche Gebühren: Falls eine gerichtliche Entscheidung oder eine Teilungsversteigerung zur Beendigung der Erbengemeinschaft notwendig wird.

Es empfiehlt sich, die zu erwartenden Kosten frühzeitig in Relation zum Gesamtwert des Nachlasses zu setzen und rechtzeitig fachkundige Beratung einzuholen.

Nachlassregelung trotz vorhandenen Testaments

Auch wenn ein Testament existiert, kann eine Auseinandersetzung zwischen den Erben erforderlich werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn Zweifel an der Wirksamkeit bestehen oder unterschiedliche Auffassungen über die Auslegung einzelner Bestimmungen auftreten. Ist die letztwillige Verfügung nicht eindeutig oder enthält sie keine konkrete Aufteilung der Vermögenswerte, müssen die Erben eine Einigung erzielen oder gegebenenfalls gerichtliche Unterstützung in Anspruch nehmen.

Die Regelung eines Nachlasses kann zeitaufwendig, emotional belastend und mit finanziellen Aufwendungen verbunden sein. Wir unterstützen Sie dabei, eine klare, rechtssichere und wirtschaftlich sinnvolle Lösung zu finden – sei es durch die Übertragung Ihres Erbanteils oder durch eine strukturierte Gesamtregelung.

Gerne informieren wir Sie ausführlich über Ihre Möglichkeiten und stehen Ihnen für ein unverbindliches Erstgespräch zur Verfügung.